Allgemeines Gleichstellungsgesetz

§ 1 Ziel des Gesetzes

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

§ 7 Benachteiligungsverbot

(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.

(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.

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Diversity Management

Diversity heißt Vielfalt.

Mit dem Management von Diversity werden im Unternehmen Bedingungen geschaffen, die eine produktive Zusammenarbeit der unterschiedlich zusammengesetzten Belegschaft möglich machen. Andersdenkende, Querdenker, Angehörige verschiedener Religionen oder Geschlechter, unterschiedlichen Alters, Menschen mit unterschiedlicher Hautfarbe, unterschiedlichen Talenten oder Lebenseinstellungen arbeiten zusammen.

Die Kultur verändert sich. Neue Standpunkte werden begrüßt. Das gilt auch für Vorschläge und Einsichten, die gegensätzlich zur vorherrschenden Meinung sind. Das Lernen, die Entwicklung und die Anpassungsfähigkeit von Menschen werden gefördert.

Den so entstanden „Diversityblick“ können Sie erfolgreich bei der Produktentwicklung, der Qualitätsverbesserung der Leistungen und der Entwicklung der Führungspraxis einsetzen. Diversitykompetenz unterstützt Sie auch dabei, Anforderungen des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes - insbesondere Themen rund um das Personal - zu erfüllen.

Wir unterstützen Sie bei der Entwicklung von Diversitykompetenz mit

  • Analysen
  • Diversitytrainings
  • Potentialorientierter Teamentwicklung
  • Strategieentwicklung